Öffentliche Finanzen - Gebarungen der öffentlichen Rechtsträger
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) 2012; Gemeinden (ohne Wien) 2012; Finanzausgleich 2012
Anbieter: | Statistik Austria |
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Veröffentlicht: | Dez 2013 |
Autor: | Statistik Austria |
Preis: | kostenlos |
Studientyp: | Statistik |
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Branchen: | Branchenübergreifend • Finanzdienste • Wirtschaft, Politik & Gesellschaft |
Tags: | Finanz • Steuern |
Gebarungen der öffentlichen Rechtsträger
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) 2012
- Gemeinden (ohne Wien) 2012
- Finanzausgleich 2012
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) 2012
Die Budgetvolumina der Gebietskörperschaften beliefen sich 2012 auf 179,4 Mrd. Euro. Der Bund hatte mit 65,2% den größten Anteil, gefolgt von den Ländern ohne Wien mit 16,6%, den Gemeinden ohne Wien mit 9,9%, Wien mit 6,9% und den Gemeindeverbänden mit 1,5%.
Bund
Mit
Bundesländer ohne Wien
2012 blieben die Budgetvolumina der Länder ohne Wien nahezu gleich
Wien
Die Ausgaben und Einnahmen von Wien betrugen im Erhebungsjahr
Gemeinden (ohne Wien) 2012
Für das Erhebungsjahr 2012 haben alle Gemeinden (ohne Wien), mit Ausnahme einer Steirischen Gemeinde, ihre Daten rechtzeitig übermittelt.
Das positive Maastrichtergebnis der Gemeinden ohne Wien hat sich gegenüber dem Vorjahr um 44 Mio. Euro verschlechtert, sodass für das Erhebungsjahr 2012 der positive Saldo auf 377 Mio. Euro zurückging (2011:
27,5%
Die Gesamteinnahmen von
Finanzausgleich 2012
Das Finanzausgleichsgesetz - dzt. gilt das FAG 2008 für die FAG-Periode 2008 bis 2013 - regelt die Ertragshoheit über den Ertrag von Abgaben. Vom gesamten Aufkommen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden vorweg gewisse im Gesetz festgesetzte Beträge in Abzug gebracht bevor die Aufteilung auf die einzelnen Finanzausgleichs-Partner nach einem vorgegebenen Schlüssel erfolgt. Von den so berechneten Anteilen werden wiederum im Gesetz genau geregelte Beträge für bestimmte Zwecke abgezogen - erst dann stehen die endgültig dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zur Disposition zur Verfügung stehenden Summen endgültig fest. Von den Anteilen der Gemeinden werden noch weitere 12,7% in Abzug gebracht und den Ländern zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände überwiesen. Die Bundeshauptstadt Wien in ihrer Sonderstellung als Land und Gemeinde ist in allen Tabellen jeweils gesondert dargestellt. Neben der Aufteilung des Abgabenertrages sind im Finanzausgleichsgesetz auch noch jene Transfers (Geldleistung ohne Gegenleistung) berücksichtigt, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften erfolgen und die der empfangenden Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen - darunter:
- Ersatz der Besoldungskosten der Landeslehrer (Aktivbezüge und Pensionen einschl. Pflegegeld)
- Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes an Länder und Gemeinden
- Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse der Länder an Gemeinden und Gemeindeverbände
- Umlagen (Landesumlage, Sozialhilfe- und Schulgemeindeverbandsumlage)
Der Abgabenertrag netto (nach Abzug der Überweisungen an die Europäische Union) – die Summe aus ausschließlichen Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben sowie aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben - stieg 2012 um 4,6% (2011: