Sozialleistungen auf Landesebene

Sozial- und Behindertenhilfe, Bedarfsorientierte Mindestsicherung, (Landes-)Pflegegeld sowie Pflege- und Betreuungsdienste zählen zu den wichtigsten Sozialleistungen auf Landesebene. Mit Ausnahme des Pflegegeldes - Quelle ist hier der vom Sozialministerium jährlich herausgegebene Pflegevorsorgebericht - basiert die Statistik zu diesen Sozialleistungen auf den an die STATISTIK AUSTRIA übermittelten Jahresmeldungen der Bundesländer.

Anbieter: Statistik Austria
Veröffentlicht: Dez 2013
Autor: Statistik Austria
Preis: kostenlos
Studientyp: Metadaten/Definitionen • Statistik
Branchen: Arbeitswelt • Branchenübergreifend • Finanzdienste • Gesundheit • Wirtschaft, Politik & Gesellschaft
Tags: Pflegegeld • Sozialausgaben • Sozialbeiträge • Soziales • Sozialquote • Sozialstaat • Sozialversicherung

Sozialleistungen auf Landesebene

Sozial- und Behindertenhilfe, Bedarfsorientierte Mindestsicherung, (Landes-)Pflegegeld sowie Pflege- und Betreuungsdienste zählen zu den wichtigsten Sozialleistungen auf Landesebene. Mit Ausnahme des Pflegegeldes - Quelle ist hier der vom Sozialministerium jährlich herausgegebene Pflegevorsorgebericht - basiert die Statistik zu diesen Sozialleistungen auf den an die STATISTIK AUSTRIA übermittelten Jahresmeldungen der Bundesländer.

Die Sozial- und Behindertenhilfestatistik in der bisherigen Form endet mit dem Berichtsjahr 2010. Im Bereich der Sozialhilfe wird die Berichterstattung einerseits als Statistik der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und andererseits als Pflegedienstleistungsstatistik (weiter-)geführt. Während diese Statistiken in gewisser Weise einen Ersatz bzw. eine Weiterentwicklung für die Statistik der offenen und geschlossenen Sozialhilfe (siehe dazu im Folgenden) darstellen, gibt es für die Behindertenhilfe keine vergleichbare statistische Berichterstattung mehr.

Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Von den wichtigsten Grundprinzipien abgesehen, weist die Sozialhilfe zum Teil erhebliche Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen, im Leistungsbereich sowie in den Organisations- und Finanzierungsstrukturen auf. Die Sozialhilfe umfasst Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, zur Unterstützung der Familie/des Haushalts, als Hilfestellung zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, zur Beseitigung außergewöhnlicher Notstände und zuletzt auch in Form der Übernahme der Kosten einer (einfachen) Bestattung. Die Sozialhilfe wird Personen in Privathaushalten bzw. außerhalb von Einrichtungen („offene" Sozialhilfe) sowie in Anstalten oder Heimen („geschlossene" bzw. „stationäre" Sozialhilfe) gewährt.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG. Sie wurde in den Bundesländern ab September 2010 sukzessive eingeführt und ist seit Oktober 2011 österreichweit in Kraft. Die BMS, die im Wesentlichen die offene Sozialhilfe ersetzt, umfasst pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Unterkunftsbedarfes sowie den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Die monatlichen Geldleistungen sind von allen Bundesländern als Mindeststandards zu gewährleisten, wobei es abweichend davon in der Umsetzung einige bundesländerspezifische Besonderheiten gibt.

Aufgabe der Behindertenhilfe ist es, behinderten Menschen ein selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Es gelten ähnliche Anspruchsvoraussetzungen und Grundsätze wie in der Sozialhilfe, und auch hier weichen Rechtslage und Vollziehungspraxis zwischen den Bundesländern erheblich voneinander ab. Das Leistungsspektrum der Behindertenhilfe umfasst medizinische Versorgung (z.B. Kostenübernahme für Heilmittel), sozialpädagogische Unterstützung (z.B. Erziehungsberatung), soziale Hilfen (z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) sowie berufliche Eingliederungshilfen (z.B. geschützte Arbeit).

Pflegebedürftige Personen im Zuständigkeitsbereich der Länder haben wie die Bezieher und Bezieherinnen von Bundespflegegeld einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, das nach dem erforderlichen Pflegebedarf (unabhängig von Einkommen und Vermögen) in sieben Pflegegeldstufen gewährt wird. Die Pflegegeldgesetze der Länder sind analog dem Bundespflegegeldgesetz ausgestaltet; es gibt somit im Unterschied zur Sozial- und Behindertenhilfe bundesweit einheitliche Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveaus.

Im Bereich der Pflege- und Betreuungsdienste bestehen ebenfalls große Systemunterschiede zwischen den Bundesländern. Gemäß Pflegefondsgesetz, auf dem die Dienstleistungsstatistik ab dem Berichtsjahr 2010 basiert, werden folgende Leistungsarten unterschieden: mobile Dienste, teilstationäre Dienste, stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement. Die Finanzierung dieser Dienste erfolgt hauptsächlich aus Mitteln der Länder und Gemeinden (vor allem der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung) sowie (zu einem geringeren Teil) aus Eigenbeiträgen der pflege- und betreuungsbedürftigen Personen und ihrer Angehörigen