Verkehr - Straße - Güterverkehr

In der österreichischen Straßengüterverkehrserhebung werden die Verkehrsleistungen von Güterkraftfahrzeugen ab 2 t Nutzlast sowie von Sattelzugmaschinen erhoben.

Anbieter: Statistik Austria
Veröffentlicht: Jan 2004 - Nov 2015
Preis: kostenlos
Studientyp: Statistik • Wirtschaftsstatistik
Branchen: Handel & Dienstleistung • Verkehr & Mobilität
Tags: Gütertransport • Güterverkehr • LKW • Transport • Transportaufkommen • Verkehrsstatistik

Inhalte der Statistik

Die Straßengüterverkehrserhebung beinhaltet gemäß europäischer Rechtsgrundlagen die Erfassung der Beförderung von Gütern und erstreckt sich auf alle in den Meldeländern zugelassenen Lastkraftwagen mit mindestens 3,5 t Nutzlast oder 6 t zulässigem Gesamtgewicht und Sattelzugmaschinen, nicht aber auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, Militärfahrzeuge und Fahrzeuge der öffentlichen Verwaltung auf zentraler oder lokaler Ebene mit Ausnahme jener Fahrzeuge öffentlicher Unternehmen, wie z.B. der Eisenbahnverwaltungen. Ebenso sind in der Erhebung Güterkraftfahrzeuge ausgenommen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die in den betreffenden Mitgliedstaaten normalerweise zulässigen Werte überschreiten.

In der österreichischen Straßengüterverkehrserhebung werden die Verkehrsleistungen von Güterkraftfahrzeugen ab 2 t Nutzlast sowie von Sattelzugmaschinen erhoben. Auf Basis der nationalen Rechtgrundlage, die die Straßengüterverkehrserhebung nur für Unternehmen, die Güterverkehre betreiben, verpflichtend vorsieht, werden neben den im vorangegangenen Absatz genannten Fahrzeugen auch solche, die ausländischen Vertretungen und Organisationen oder sonstigen Interessenvertretungen und Vereinigungen a.n.g. zugeordnet sind, von der Erhebung ausgenommen. Um diese Fahrzeuge herausfiltern zu können, werden grundsätzlich Einheiten, die im Unternehmensregister für Zwecke der Statistik (URS) von Statistik Austria zu den ÖNACE 2008-Klassen 84.25 „Feuerwehren“, 85.53 „Fahr- und Flugschulen“, 97.00 „Private Haushalte mit Hauspersonal“ und 99.00 „Exterritoriale Organisationen und Körperschaften“ zugeordnet sind, von der Erhebung ausgeschlossen.